Vereinssatzung
Satzungsbeschluss vom 24.04.2001,
ergänzt durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
vom 31.05.2007, 28.09.2011 und 26.04.2017
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein ist am 24.04.2001 gegründet worden, führt den Namen „Monolith e.V.“ und hat seinen Sitz in Paderborn. Er ist am 13.06.2001 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der Nr. 2070 eingetragen worden.
2. Der Verein hat eine eigenständige Jugendabteilung, die über einen eigenen Vorstand und eine eigenständige Kasse verfügt. Näheres dazu regelt die Jugendordnung.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Mit seinen Aktivitäten will der Verein einen Beitrag zur Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung im Kreis Paderborn leisten. Der Verein verfolgt das Ziel, unter dem Motto: „Altes bewahren – Neues lernen“ Aussiedler und andere zugewanderte Menschen bei der Wahrnehmung und Nutzung vorhandener Teilhabe-Chancen zu unterstützen und das Zusammenleben von einheimischen und zugewanderten Menschen zu fördern.
Dieses Ziel soll erreicht werden, durch:
a) Aufbau, Pflege und Vertiefung von Netzwerken zu Aussiedlern, Zugewanderten, Einheimischen, Institutionen und Vereinen;
b) kulturellen Austausch zwischen den oben genannten Gruppen;
c) Unterstützung der beruflichen Integration;
d) Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (siehe Jugendordnung);
e) Unterstützung der generationsübergreifenden Integration von Familien.
2. Vereinszwecke:
Der Verein dient der Vorbeugung und Bewältigung sozialer, gesellschaftlicher und persönlicher Probleme sowie gegenseitiger Hilfe und Unterstützung.
Der Verein trägt dazu bei, dass die Aussiedler und Menschen mit Migrationshintergrund die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erhalten.
Die Erfüllung der Vereinszwecke soll erreicht werden durch:
a) kreisweite Tätigkeit;
b) generationsübergreifende Kultur-, Sport-, Freizeit- und Bildungsangebote sowie soziale Aktivitäten;
c) Beratungen und professionelle Hilfsangebote;
d) Ansprechpartner sein für Institutionen und Politik;
e) Initiierung und Förderung von Integrationsmaßnahmen sowie Durchführung von Projekten;
f) Öffentlichkeitsarbeit.
3. Die Erfüllung der Vereinszwecke erfolgt sowohl durch ehrenamtliche als auch durch hauptamtliche Tätigkeit (siehe Geschäftsordnung).
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit/Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und Stiftungen werden. Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet.
2. Der Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) mit freiwilligem Austritt des Mitglieds;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Auflösung des Vereins.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
4. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise gegen die Ziele des Vereins oder die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (mit einfacher Mehrheit).Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Zeit Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen können erstattet werden. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch wenn die Beiträge im Voraus und für zukünftige Leistungen des Vereins entrichtet wurden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. der Sprecherrat.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. In dieser Versammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangen.
3. Die Einladung mit der geplanten Tagesordnung erfolgt durch gesondertes Anschreiben (postalisch oder elektronisch) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen. Wird eine Mitgliederversammlung nach § 8 Nr. 2 einberufen, ist darauf im Anschreiben gesondert hinzuweisen. In diesem Fall verkürzt sich die Einladungsfrist auf 1 Woche. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist.
4. Etwaige Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens unmittelbar vor Beginn der Mitgliedsversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über diese Erweiterungsanträge der Tagesordnung stimmt die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung ab. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschluss-fähig.
6. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei nicht bezahltem Beitrag kann, nach Entscheidung des Vorstands, das Stimmrecht ruhen.
7. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Entsprechendes gilt für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird jeweils vor Beginn der Sitzung durch die Anwesenden bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist im Büro sowie auf der Internetseite des Vereins Monolith e.V. innerhalb von 14 Tagen einsehbar. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn in der folgenden Mitgliederversammlung keine Einwände vorgebracht werden.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
5. Neu- und Nachwahlen:
- einen/e Versammlungsleiter/in
- alle drei Jahre 2 Kassenprüfer
- alle drei Jahre Vertreter für den Vorstand;
6. Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks;
7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand
1. Mitglied des Vorstands kann jedes Vereinsmitglied werden, das volljährig und mindestens 1 Jahr Vereinsmitglied ist. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Der/die Leiter/in der Jugendabteilung ist automatisch Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in und verteilt die weiteren Aufgaben. Die Amtszeit des Vorstands endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Gewählt sind Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, wird dieses in der nächsten ordentlichen Versammlung neu gewählt. Tritt der gesamte Vorstand, die Mehrheit oder beide vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder während einer Wahlperiode zurück, wird unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands führt der zurückgetretene Vorstand kommissarisch die Geschäfte.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstands-mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;
e) Erstellung eines Jahresberichts;
f ) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern und von Honorarverträgen;
g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Zur Unterstützung ehrenamtlicher Arbeit im Verein kann der Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Näheres dazu regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und wird vom Vorstand verfasst und verabschiedet.
§ 12 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch 2 Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, gemeinsam vertreten.
§ 13 Sprecherrat
Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung ihrer Interessen einen Sprecherrat wählen. Die Mitglieder des Sprecherrats dürfen nicht identisch sein mit Mitgliedern des Vorstands. Der Sprecherrat kann aus bis zu 10 Personen bestehen, die jeweils eine Gemeinde bzw. Stadt im Kreis vertreten.
§ 14 Aufgaben des Sprecherrats
Die Aufgabe des Sprecherrats ist die Beratung und Unterstützung des Vorstands. Er trifft sich dazu mindestens viermal im Jahr mit dem Vorstand.
Der einzelne Sprecher vertritt im Sprecherrat die Interessen der jeweiligen Gemeinde. Er ist in der Gemeinde Ansprechpartner für die örtlichen Belange des Vereins, Anfragen aus der Gemeinde sowie für die Öffentlichkeitsarbeit. Die Sprecher sollen in den Gemeinden bestehende Aktivitäten des Vereins unterstützen und neue Aktivitäten des Vereins initiieren.
§ 15 Vermögen des Vereins/Finanzen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mittelverwendung des Vereins wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Die Mittelverwendung der Jugendabteilung wird in der Jugendordnung geregelt.
§ 16 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Über Satzungsänderungen kann dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen worden ist.
2. Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich und begründet so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden können.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Auflösung des Vereins können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Die Anträge sind schriftlich und begründet so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden können.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Vereins.
3. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in eigens zu diesem Zweck einzuberu-fender Mitgliederversammlung zu erfolgen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kreis Paderborn, der es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige, gemeinnützige Zwecke im Bereich der Integrationsarbeit zu verwenden hat. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.